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KSK 2016 84

Rückführung eines Kindes

Graubünden · 2016-12-19 · Deutsch GR
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Neuschätzung eines Grundstücks | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)

Dispositiv
  1. Das Gesuch wird gutgeheissen und das Betreibungs- und Konkursamt der Region Landquart wird angewiesen, beim Schuldner den entsprechenden Kostenvorschuss einzuholen und das kantonale Schätzungsamt mit der Neuschätzung des Grundstückes Nr. _____ in der Gemeinde A._____ zu beauftragen.
  2. Die Kosten dieses Verfahrens von Fr. 150.-- gehen zu Lasten des Gesuch- stellers.
  3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
  4. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 19. Dezember 2016 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 16 84

20. Dezember 2016 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Präsident Brunner Im Gesuch des X._____, Gesuchsteller, in Sachen der Y._____, Gesuchsgegnerin, gegen den Gesuchsteller, betreffend Neuschätzung eines Grundstücks,

Seite 2 — 4 wird nach Einsichtnahme in das Gesuch vom 25. November 2016, in die vom Be- treibungs- und Konkursamt Landquart am 05. Dezember 2016 zugestellten Ver- fahrensakten, in die Stellungnahme von Y._____ vom 12. Dezember 2016 sowie nach Feststellung und in Erwägung, – dass Y._____ am 03. November 2016 beim Betreibungs- und Konkursamt der Region Landquart gegen X._____ eine Betreibung auf Pfandverwertung mit einer Forderungssumme von Fr. 312'000.-- zuzüglich Zins einleitete (Betrei- bung Nr. _____), – dass das Verwertungsbegehren X._____ am 08. November 2016 mitgeteilt wurde, – dass X._____ vom Betreibungs- und Konkursamt Landquart am 30. November 2016 einvernommen wurde, – dass bei den Akten eine Schätzung des kantonalen Schätzungsbezirks I über das zu verwertende Grundstück Nr. _____ in der Gemeinde A._____ über ei- nen Verkehrswert von Fr. 7'517'000.-- liegt, – dass X._____ am 17. November 2016 die betreibungsamtliche Schätzung des Grundstücks in gleicher Höhe mitgeteilt wurde, – dass dem Schuldner gleichzeitig eröffnet wurde, er könne innert 10 Tagen beim Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbe- treibung und Konkurs gegen Vorschuss der entstehenden Kosten eine neue Schätzung durch Sachverständige verlangen, – dass X._____ das entsprechende Gesuch beim Kantonsgericht von Graubün- den am 25. November 2016 einreichte und eine Neuschätzung verlangte, – dass das Betreibungs- und Konkursamt Landquart am 05. Dezember 2016 auf eine Stellungnahme verzichtete, – dass Y._____ am 12. Dezember 2016 mitteilte, sie habe gegen den Antrag von X._____ keine Einwände, – dass im Verwertungsverfahren gemäss Art. 99 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 VZG jeder Beteiligte berechtigt ist, innerhalb der Frist zur Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde gegen Vorschuss der Kosten eine neue Schätzung durch Sachverständige zu verlangen,

Seite 3 — 4 – dass dieses Begehren ohne besondere Voraussetzungen gestellt werden kann, – dass das Gesuch somit gutzuheissen ist, – dass das Betreibungs- und Konkursamt Landquart deshalb anzuweisen ist, bei X._____ den entsprechenden Kostenvorschuss einzuholen und das kantonale Schätzungsamt mit einer Neuschätzung zu beauftragen, – dass die Kosten dieses Verfahrens zu Lasten des Gesuchstellers gehen (Art. 1 Abs. 2 GebVSchKG; BGE 131 III 136), – dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichter- licher Kompetenz ergeht,

Seite 4 — 4 entschieden: 1. Das Gesuch wird gutgeheissen und das Betreibungs- und Konkursamt der Region Landquart wird angewiesen, beim Schuldner den entsprechenden Kostenvorschuss einzuholen und das kantonale Schätzungsamt mit der Neuschätzung des Grundstückes Nr. _____ in der Gemeinde A._____ zu beauftragen. 2. Die Kosten dieses Verfahrens von Fr. 150.-- gehen zu Lasten des Gesuch- stellers. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: